Unsere gesammelten News aus dem 1. Halbjahr 2004
12.02.2004: OLG Stuttgart: Haftung des administrativen Ansprechpartners einer Domäne für Markenrechtsverstöße
In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.09.2003 hat das Gericht Vorraussetzungen aufgestellt, nach welchen auch ein administrativer Ansprechpartner (ADMIN-C) für Namens- und Markenrechtsverstöße durch den Domainnamen haftet. In dem entschiedenen Fall ließ der Beklagte bei der Denic (für .de Domains zuständige Registrierungsbehörde) mehrere Domainnamen registrieren, als Inhaber der Domäne wurde eine nichtexistierende GmbH eingetragen, der Beklagte ließ sich als administrativer Ansprechpartner vermerken. Nach der Definition der Denic handelt es sich bei dem administrativen Ansprechpartner um die „vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“. Mit einer eingetragenen Domain blockierte der Beklagte einen Markennamen, sodass die Klägerin markenrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend machte. Der Beklagte wandte hierbei ein, nicht Anspruchsgegner zu sein. Das OLG führte aus, dass bei markenrechtlichen Ansprüchen grundsätzlich diejenige Person als Störer haftet, die verbindlich und adäquat kausal zur Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen habe. Insbesondere sei ein Verschulden nicht erforderlich. Grundsätzlich genüge nach Auffassung des Gerichtes die Möglichkeit der Verhinderung der störenden Handlung. Im vorliegenden Falle begründe sich die Haftung nach Auffassung des OLG dadurch, dass er selbst den Domainnamen bei der Denic angemeldet habe und er hätte rechtzeitige Maßnahmen zur Unterlassung der Störung ergreifen können, somit ist eine Störerhaftung schuldensunabhängig gegeben. Die Haftung des administrativen Verwalters begründe sich aufgrund der Denic Richtlinien und aufgrund der Tatsache, dass er nach den rechtlichen Möglichkeiten Einfluss gehabt habe auf den Eintragungsinhalt hinzuwirken.
Praxishinweis: Gerade mit Mitarbeiter von IT Unternehmen müssen es sich in Zukunft genauer überlegen, ob Sie für Kunden ohne weiteres als ADMIN-C Verwalter tätig sind. Eine Haftung für Rechtsverletzungen besteht verschuldensunabhängig immer dann, wenn der jeweils betroffene wissentlich eingetragen wurde, da nach den Denic Richtlinien vorausgesetzt wird, dass er auf den Registrierungsinhalt Einfluss hat. ADMIN-C Verwalter von IT Firmen sollten deshalb zumindest eine überschlagsmäßige markenrechtliche Prüfung der Domain vornehmen, für welche sie verantwortlich sind, zudem sollten sie in Verträgen mit ihren Auftraggebern sicherheitshalber eine Freistellung von Kosten, die mit einem marken- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren verbunden sind, vereinbaren.
21.01.2004: OLG Dresden: Keine Prozeßkostenhilfe für Klagen aus Gewinnzusagen gegen ausländische Firmen
Wer eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma auf Auszahlung einer Gewinnzusage verklagt, kann hierfür nach einer Entscheidung des OLG Dresden vom 23.12.2003 in der Regel keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. Die Vollstreckung einer titulierten Forderung aus einer Gewinnzusage im Ausland erscheint nach den bisherigen Erkenntnissen aussichtslos. Ausnahmen hierzu müssen vom Kläger konkret dargelegt werden. In dem entschiedenen Fall wollte der Kläger eine ausländische Firma auf eine gegenüber ihm abgegebene Gewinnzusage verklagen und begehrte für die Klage Prozeßkostenhilfe. Nach den bisherigen Erfahrungen des Gerichts seinen Zwangsvollstreckungen gegen Briefkastenfirmen im Ausland sämtlichst ergebnislos verlaufen, sodass es deshalb an den Erfolgsaussichten für den Kläger mangelt. Sofern der Kläger konkrete Anhaltspunkte für die Realisierung eines Titels darlegen könne, so gelte etwas anderes, so die Richter, in einem solchen Fall wäre Prozeßkostenhilfe ggf. zu bewilligen.
Praxishinweis: Klagen auf Gewinnzusagen dürften sich in der Regel nur lohnen, wenn eine Rechtsschutzversicherung eintritt. bei den Firmen im Ausland handelt es sich meist um Briefkastenformen, gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend sind. Letztlich kommt der Kläger so zu einem Titel bleibt aber auf den Verfahrenskosten sitzen, da eine Vollstreckung zumindestens im Ausland nahezu aussichtslos erscheint.
13.01.2004: BGH: Reisebüros können Haftung für Flüge bei Pauschalreisen nicht ausschließen.
In einer Entscheidung vom 12.01.2004 hat der BGH eine von Reisebüros in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel beanstandet, mit welcher eine Haftung für Transporte durch Drittanbieter mit entsprechendem Beförderungsausweis ausgeschlossen werden solle. Nach Auffassung des BGH sind Flüge bei Pauschalreisen wesentliche Bestandteile des Reisevertrages, eine Haftungsfreizeichnung unter Hinweis auf die Erbringung der Leistung durch die Fluggesellschaft, benachteiligt nach Auffassung der Richter die Kunden unangemessen und ist somit unwirksam.
Praxishinweis: Kommt es bei Pauschalreisen zu Verzögerungen oder sonstigen Problemen bei der Erbringung der Beförderungsleistung, so kann sich der Kunde an den Vertragspartner der Pauschalreise halten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Flugreise zwar im selben Reisebüro, aber jedoch gesondert zum Ferienaufenthalt gebucht wurde. In einem solchen Fall kann unter Umständen direkt die Fluggesellschaft Vertragspartner geworden sein, dies ist an den Umständen des Einzelfalls zu prüfen.