Unsere gesammelten News 2. Halbjahr 2003:
23.12.2003: Ausschluss des Kündigungsrechts bei Wohnraummiete zulässig
Vermieter können in Mietverträgen vereinbaren, dass Mieter auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht einseitig und langfristig verzichten, so der BGH in einem Grundsatzurteil. Entsprechende Individualvereinbarungen verstoßen nach Ansicht der Richter nicht gegen die am 1. September 2001 in Kraft getretene Reform des Mietrechts, die eine dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter für zwingend erklärt und festschreibt, dass abweichende Regelungen zum Nachteil des Mieters "unwirksam" seien.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Vermieter einen Mieter beim Vertragsabschluss veranlasst, eine handschriftlich eingefügten Zusatzklausel zu unterschrieben, in der der Mieter einseitig für fünf Jahre auf sein Kündigungsrecht verzichten sollte. Der Mieter kündigte dann nach weniger als fünf Jahren unter Berufung auf die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten und wurde vom Vermieter daraufhin auf die Zahlung von weiteren ausstehenden Mieten verklagt.
Die Vorinstanzen hatten die Klage des Vermieters noch mit der Begründung abgewiesen, dass die Vereinbarung über den befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts wegen der in Kraft getretenen Mietrechtsreform unwirksam sei. Dieser Auffassung widersprach nun der BGH mit dem Hinweis, dass die einzuhaltenden Kündigungsfristen durch den zwischen Kläger und Beklagtem vereinbarten Kündigungsverzicht nicht verändert würden. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden könne, stelle sich vielmehr erst dann, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zustehe; dies solle aber durch einen von den Parteien vereinbarten Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden, heißt es im Urteil.
Der Mieterbund kritisierte das Urteil und fürchtet, dass dadurch die vom Gesetzgeber gewollte Abschaffung langfristiger Zeitmietverträge wieder umgangen wird.
Praxishinweis: Ein solcher Kündigungsverzicht ist nur in Individualklauseln zulässig, nicht also im vorgegebenen Text des Mietvertrages. Die Klausel muss deutlich abgesetzt vom übrigen Text sein. Mieter sollten besonders auf solche Individualvereinbarungen achten, da sie unter Umständen auch wegen der langfristigen Kalkulierbarkeit des Vermieters positiv für den Mieter sein können. Vor- und Nachteile oder etwaige gegenleistungen sollten zwischen den Vertragsparteien erörtert werden und am besten in die Zusatzvereinbarung aufgenommen werden.
20.12.2003: Beitragsbemessungsgrenzen 2004
Zum Jahreswechsel ändern sich in der gesetzlichen Sozialversicherung verschiedene Werte, insbesondere die Beitragsbemessungsgrenzen.
Zum 01.01.2004 steigt die Beitragsbemessungsgrenze:
- in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung von monatlich EUR 5.100,-- auf EUR 5.150,-- in West und von EUR 4.250,-- auf EUR 4.350,-- in Ost.
- in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich EUR 3.450,-- auf EUR 3.487,50 in West und Ost.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von EUR 3.825,-- auf EUR 3.862,50. Erst bei einem Einkommen ab dieser Grenze können Versicherte (Arbeitnehmer) aus der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung wechseln.
Die Bezugsgröße als zentraler Wert in der Sozialversicherung, aus dem andere Werte abgeleitet werden, wird von monatlich EUR 2.380,-- auf EUR 2.415,-- in West und von EUR 1.995,-- auf EUR 2.030,-- in Ost angehoben.
Die Geringfügigkeitsgrenze, die für geringfügige Beschäftigungen gilt, bleibt mit EUR 400,-- monatlich unverändert. Hiervon zu unterscheiden ist die Geringverdienergrenze, die für Auszubildende und Praktikanten anzuwenden ist. Sie wurde zum 01.08.2003 auf EUR 325,-- abgesenkt und gilt in dieser Höhe auch für das Jahr 2004.
Die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung (19,5%), Arbeitslosenversicherung (6,5%) und Pflegeversicherung (1,7%) bleiben für das kommende Jahr unverändert.
27.11.2003: Asymmetrische Kündigungsfristen in AGBs von Internetprovidern unzulässig
Das OLG Koblenz hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetproviders 1&1 für unwirksam erklärt, nach welcher dem Kunden ein erstmaliges Kündigungsrecht nach 12 Monaten, dem Provider ein jederzeitiges 3 monatiges Kündigungsrecht eingeräumt wurde. Eine solche Regelung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. 1&1 hatte argumentiert, dass der Kunde in den ersten 3 Monaten keine Grundgebühren habe zahlen müssen und so eine 12 monatige Laufzeit keine einseitige Benachteiligung des Kunden darstelle, was die Richter aber nicht als ausreichend sahen. Ob allerdings bei jeder denkbaren unterschiedlichen (also für den AGB-Verwender kürzeren) Kündigungsvariante eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt ist fraglich.
Praxishinweis: Sofern Sie von einem Sukzessivvertrag (Handy usw) loskommen wollen, so prüfen Sie, ob die Mindestlaufzeit in den AGBs vereinbart wurde und Ihrem Vertragspartner eine kürzere Kündigungsfrist eingeräumt wird. In einem solchen Fall - vorbehaltlich der Prüfung des Einzelfalls - stehen die Chanchen gut, vom Vertrag vorzeitig loszukommen.
20.11.2003: Wirksamkeit von Internetauktionsverträgen bei Irrtum eines Vertragspartners
Der BGH stuft Verträge von Onlineauktionen zwischenzeitlich als normale Kaufverträge ein. Das OLG Oldenburg hat nunmehr in einer Entscheidung vom 30.10.2003 klar gestellt, dass für solche Verträge auch die allgemeinen Regeln über Irrtum bei der Abgabe der für den Verkauf abgegeben Willenserklärung gelten. Im entschiedenen Fall hatte ein Anbieter Antiquitäten im Wert von 6.000 € zu einem Anfangsgebot von 100 € eingestellt, der Kläger hatte den Zuschlag knapp über diesem Preis erhalten und begehrte Übereignung der Möbel zu diesem Preis bzw. Schadensersatz. Bereits während des Auktionslaufes hatte der Anbieter den späteren Kläger per EMail darauf hingewiesen, dass er sich bei der Angabe des Mindestgebotes vertippt habe und aus versehen eine "0" weggelassen habe und als Mindestgebot 1.000 € eingeben wollte. Nach dem Zuschlag teilte der Anbieter dem Ersteigerer formal mit, dass er wegen des Irrtums das Geschäft als hinfällig betrachte. Das Gericht gab dem Anbieter recht: Die versehentlich falsche Angabe des Mindestgebotes sei als Erklärungsirrtum zu werten, der Vertrag sei deshalb anfechtbar, sodass der Kläger Ansprüche aus dem Kaufvertrag nicht ableiten könne:
Praxishinweis: Haben Sie sich als Käufer oder Verkäufer einer Internetauktion vertippt, so müssen Sie Ihre Willenserklärung in jedem Falle gegenüber dem Vertragspartner unverzüglich (!) anfechten. Sie müssen im übrigen den Anfechtungsgrund, hier also Ihren Irrtum beweisen. Dies geschah im vorliegenden Fall dadurch, dass der Anfechtende den Erklärungsempfänger bereits vor Vertragsschluss über seinen Irrtum in Kenntnis setzte. Besser wäre es, Sie widerrufen Ihr Auktionsangebot sofort, sofern die Auktionsplatform (z.B. bei Ebay) dies zulässt.
07.11.2003: Widerrufsrecht bei Onlineauktionen
Die Frage, ob dem Verbraucher bei Auktionen im Internet ein Widerrufsrecht zusteht ist nach wie vor in der Rechtsprechung umstritten. Obwohl diese Frage von hoher praktischer Bedeutung ist – die Internethandelsplattform ebay verfügt über mehr als 6 Millionen Nutzer, angeblich bestreiten über 10.000 Nutzer ihren Lebensunterhalt hiervon – ist die Frage, ob es sich bei Auktionen im Internet um ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312 d BGB handelt noch nicht obergerichtlich geklärt. Nach dieser Vorschrift würde dem Käufer, sofern er Verbraucher ist, ein 2-wöchiges Widerrufsrecht zustehen. Das Widerrufsrecht besteht aber nicht bei Fernabsatzverträgen, die in Form von Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB geschlossen werden. Die Frage, ob eine Internetauktion eine solche Versteigerung darstellt wird von den Amtsgerichten unterschiedlich bewertet, wobei kein eindeutiger Trend zu einer bestimmten Tendenz auszumachen ist.
Praxishinweis: Anbieter von Internetauktionen sollten sich möglichst am Leitbild des § 156 BGB orientieren, zum Beispiel nach Ablauf der Angebotsfrist einen ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Zuschlag im Sinne von § 156 BGB per E-Mail versenden. Dann ist die Chance höher, dass die Gerichte eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gem. § 312d IV 5 BGB annehmen. Verbindliche Verhaltensrichtlinien sind allerdings erst nach obergerichtlichen Entscheidungen möglich. Nachsatz: Entscheidung des BGH, vgl Mitteilung vom 03.11.04.
30.10.2003: Auftragsverkauf eines PKW durch Händler nur bedingt insolvenzfest
Einer Entscheidung des OLG Hamm vom 07.10.2003 liegt ein zwischenzeitlich nicht mehr so seltener Sachverhalt zu Grunde: Ein Kunde hatte seinen PKW an einen Händler zum Zwecke der Veräußerung in Kommission überlassen, der Händler verkaufte das Fahrzeug, der Kaufpreis wurde auf ein Kontokorrentkonto überwiesen, unmittelbar danach stellte ein Gläubiger Insolvenzantrag über das Autohaus. Der Antrag des früheren PKW Eigentümers auf Aussonderung des Kaufpreises aus der Insolvenzmasse wurde zurückgewiesen, der Veräußerer geht somit leer aus. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen gewesen, wenn der Verkauf im Namen des Kunden erfolgt wäre und so ein Kaufvertrag zwischen dem vormaligen Eigentümer und dem Käufer direkt zustande gekommen wäre.
Tip: Beim Verkauf eines PKW durch einen Autohändler in Kommission achten Sie darauf, dass der Verkauf in Ihrem Namen erfolgt, verkauft der Händler Ihr Fahrzeug im eigenen Namen, so tragen Sie selbst das Insolvenzrisiko des Händlers.
16.10.2003: BGH zur Neuwageneigenschft eines PKW
Der BGH hatte die Frage zu klären, ab welcher Standzeit beim Händler ein PKW noch als "fabrikneu" gilt. Nach Auffassung des BGH beseitigt eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten, also die Zeit zwischen Herstellung und Verkauf, die Fabrikneuheit eines Neuwagens, da auch bei einer Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen ein für die PKW Beschaffenheit wesentlicher Alterungsprozess eintritt. Falsch wäre aber der Umkehrschluss, dass PKW unter 12 Monaten Standzeit in jedem Fall als "fabrikneu" verkauft werden können. Folgende Voraussetzungen müssen bei der Zusicherung "fabrikneu" erfüllt sein:
- Das verkaufte Modell muss nach wie vor unverändert produziert werden, ein zwischenzeitlicher Modellwechsel schließt die Fabrikneuheit aus,
- das Fahrzeug muß tatsächlich mangelfrei im Sinne eines Neuwagens sein, Rost oder sonstige Standschäden können die Fabrikneuheit auch früher beseitigen,
- schließlich darf die Frist zwischen Herstellung und Verkauf nicht mehr als 12 Monate betragen.
Praxishinweis: Ein Verkauf des Wagens als "neu" wird nach wie vor auch nach einer höheren Lagerdauer als 12 Monate möglich sein, wenn der Verkäufer auf das Herstellungsdatum hinweist oder sich die Lagerdauer aus dem Kaufvertrag ergibt und ggf. Grundlage der Preisbildung war. Herstellergarantien beginnen regelmäßig erst mit dem Tag der Erstzulassung zu laufen, gesetzliche Garantien ohnehin erst mit Abschluss des Kaufvertrages.
24.09.2003: BGH zur Haftung des Internetproviders
Der BGH hat mit Entscheidung vom 23.09.2003 eine Schadensersatzklage gegenüber einem Internetprovider zurückgewiesen, mit welcher der Kläger Ersatzansprüche geltend machte, da auf Seiten, welche von dem Internetprovider bereit gehalten wurden, beleidigende und bedrohende Äußerungen, rassistischer und volksverhetzender Art enthalten waren, sodass beim Kläger Telefonate, Faxe und diverse Drohungen eingingen. Der BGH stellte klar, dass ein Internetprovider nur dann haftet, wenn er den strafbaren bzw. verletzenden Inhalt, welcher auf seinen Seiten angeboten wurde, kannte. Diese Kenntnis muss im Zweifel der Anspruchsteller beweisen, was im entschiedenen Fall nicht gelang, sodass die Klage abgewiesen wurde. Der BGH war aber der Auffassung, dass es hier grundsätzlich ausreichend ist, den Internetprovider auf die jeweiligen Seiten präzise hinzuweisen, sodass es dem "Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt aufzufinden." Erst nach dem positiven Nachweis der Kenntnis des Providers besteht somit die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche.
23.09.2003: Internetdomain steht dem Kunden, nicht dem Provider zu
In dem vom OLG München am 18.09.03 entschiedenen Fall hatte ein Provider einem Kunden eine vorher anderweitig vergebene Domain beschafft. Nach einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden deaktivierte der Provider die Domain und lehnte eine Umschreibung auf den Kunden ab, da nach seiner Auffassung kein Vertrag zur Nutzung der Domain durch den Kunden, sondern lediglich zur Bereitstellung durch den Provider geschlossen worden war. Nach Auffassung der Richter konnte der Kunde allerdings wegen der Umstände des Einzelfalls (Firmenhomepage, Rechnungslegung) auch davon ausgehen, dass er Inhaber der Domain wurde und das OLG den Provider somit zur Umschreibung der Domain auf den Kunden verpflichtete. Schriftform sei für einen entsprechenden Domainbeschaffungsvertrag nicht erforderlich.
Praxishinweis: Bei der vorgenannten Fallkonstellation waren im Hinblick auf den Domainnamen keine besonderen Abreden getroffen worden. Kunden sollten deshalb darauf achten, dass der Provider nur in ihrem Auftrag handelt und die Domain auf den Namen des Kunden angemeldet wird.
16.09.2003: Falschangaben zum PKW Kaufpreis kosten bei Fahrzeugdiebstahl den Versicherungsschutz
In einer nunmehr veröffentlichen Entscheidung vom 05.05.2003 hat das OLG Koblenz zu den Pflichten eines Versicherungsnehmers nach einem Autodiebstahl Stellung genommen. Der Kläger hatte in einer Schadensanzeige nach einem Fahrzeugdiebstahl den Kaufpreis seines PKWs gegenüber dem Kaskoversicherer mit 11.500 € angegeben. Später stellte sich jedoch heraus, dass der tatsächliche Kaufpreis nur 10.000 € betrug. Grundsätzlich wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt hat, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Nach Auffassung der Richter fallen unter die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers auch sämtliche Umstände, die zur Feststellung des Entschädigungsbetrages von Bedeutung sein können, hier also die korrekte Benennung des PKW Anschaffungspreises.
Praxishinweis: Füllen Sie den Fragebogen des Versicherers im Schadensfall sehr sorgfältig und wahrheitsgemäß aus, in Zweifelsfällen müssen Sie in Ihren Unterlagen nachsehen. Selbst wenn Sie Fragen, die scheinbar nichts mit dem Versicherungsfall zu tun haben (beliebt: "Wurde ein Zweitschlüssel angefertigt ?") falsch beantworten, so kann Ihnen das den Versicherungsschutz kosten.
13.09.2003: Neues Urheberrecht tritt in Kraft
Gravierende Änderungen treten mit der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes nunmehr in Kraft: Der Gesetzgeber passt die Vervielfältigungsvorschriften dem digitalen Zeitalter an. Schutzvorkehrungen des Urhebers zur Wahrung seiner Rechte (z.B. Kopierschutz bei Software) dürfen künftig nicht mehr umgangen werden (§ 95a UrhG), verboten sind zudem Vorrichtungen, die hauptsächlich dazu dienen, die Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 95a Abs. 3 UrhG), gemeint sind hier Kopierprogramme. Solche Programme sind nur noch zulässig, wenn das Anfertigen der Kopie quasi Nebenzweck (z.B. für das Erstellen einer Systemsicherung in Netzwerken) ist.
Auch das Recht auf eine sog. Privatkopie besteht nur noch als Floskel im Gesetz: Es gilt dann nicht, wenn der zu sichernde Datenträger über einen Kopierschutz verfügt. Wer dennoch zum Privatgebrauch kopiert macht sich zwar nicht strafbar, kann jedoch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Strafbar macht sich künftig derjenige, der Hinweise auf den Urheber entfernt (z.B. das Entfernen von digitalen Wasserzeichen), aber auch derjenige, der Mittel zur Verfügung von illegalen Kopien herstellt. Gleiches gilt für denjenigen, der Dateien gleich welcher Art (Musik, Computerprogramme oder Filme etc.) unberechtigt Dritten überlässt, etwa im Internet zum Download anbietet. Da eben auch das Herstellen und Verbreiten von Kopierprogrammen strafbar ist, haben die großen Kopierprogrammhersteller die Rechte ihrer Programme an ausländische Firmen übertragen, diese werden die Kopierprogramme in Deutschland voraussichtlich nur noch als Download über das Internet anbieten können.
Massiver Kritik der Verlage wurde an der Neufassung des § 52a UrhG geübt: Nach dieser Vorschrift ist die Vervielfältigung von Teilen von Werken für Unterrichtszwecke erlaubt, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und nicht im Rahmen kommerzieller Interessen erfolgt. Hierfür ist allerdings grundsätzlich eine Abgabe an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen.
22.08.2003: BGH zu Schönheitsreparaturen bei Wohnraummietverträgen
In einer Entscheidung vom 21.08.2003 hat der BGH erneut klargestellt, dass zwei an sich einzeln zumutbare und damit wirksame Renovierungsklauseln zusammen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen können und somit insgesamt unwirksam sind. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter eine übliche Klausel in den Formularmietvertrag aufgenommen, nach welcher Schönheitsreparaturen in Küche, Bad, Toilette alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre durchzuführen sind. Der Vermieter hatte die Mieter aber gesondert eine Anlage unterschreiben lassen, nach welcher die Räumlichkeiten bei Auszug in fachgerecht renoviertem Zustand zurückzugeben sind. Mit dieser doppelten Renovierungspflicht liegt nach Ansicht des BGH eine unangemesseneBenachteiligung der Mieter vor, die zur Unwirksamkeit beider Klauseln führt. Dies hat aber zur Folge, dass die gesetzliche Regelung eingreift, nach welcher der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen muß.
Tip: Vermieter sollten davon Abstand nehmen, neben vorgefertigten Klauselverträgen - auch in sog. Individualvereinbarungen - den Mietern zusätzliche Pflichten aufzuerlegen. Im Zweifel sollte wegen der Folgen einer Unwirksamen Vereinbarung vorher Rechtsrat eingeholt werden. Mieter müssen Schönheitsreparaturen grundsätzlich nur dann durchführen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Unter Umständen müssen mehrere nebeneinander bestehende Renovierungsklauseln nicht hingenommen werden. Im Einzelfall sollte aber wegen des hohen Risikos eine individuelle Prüfung der Klauseln und deren Wirksamkeit einzeln und insgesamt durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden.
15.08.2003: Neues Gesetz gegen Missbrauch von 0190/0900er Nummern in Kraft.
Die bereits in der Meldung vom 11.07.2003 angekündigte Neuregelung ist nunmehr in Kraft getreten. Kernstück der neuen Regelung ist ein umfassendes Auskunftsrecht des Bürgers über die Betreiber von gebührenpflichtigten Mehrwertdiensten. Hierzu hat die Regulierungsbehörde (RegTP) bereits jetzt ihre Suchmaschine für die Betreiber von 0190er Nummern um eine Suchmaschine für die Betreiber der neuen 0900er Nummern ergänzt. Die Leitseite für die Suchmaschinen finden Sie auf der Homepage der RegTP hier.
Weitere Informationspflichten: Einem telefonischen Mehrwertangebot muss eine Preisinformation vorausgehen und zwar mind. 3 Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht. Bei Faxabrufen muß zusätzlich die Seitenzahl des Faxes genannt werden. Die Tarife dürfen maximal 2 € pro Minute betragen, höhere Entgelte sind nur nach einem Legitimationsverfahren mit PIN zulässig, Einzelheiten finden Sie in der Verfügung der RegTP hier.
Dialer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie registriert werden und gesetzeskonform funktionieren, die Einwahl erfolgt ausschließlich über eine Rufnummerngasse 0900-9. Einzelheiten zu den Mindestanforderungen für Dialer und zu dem Registrierungsverfahren finden Sie in einer Verfügung der RegTP hier. Nach einer Übergangsfrist von 3 Monaten dürfen dann nur noch registrierte Dialer benutzt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass danach eine Zahlungspflicht für Gebühren, die durch nichtregistrierte Dialer verursacht werden, in keinem Fall mehr besteht.
09.08.2003: Bayerisches Oberstes Landesgericht: Bezeichnung eines Kleinlasters im KFZ Schein als PKW ändert nichts an Einstufung als LKW
Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen: Die Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts haben eine Bußgeldentscheidung gegen einen Fahrer eines Kleinlastwagens bestätigt, mit welcher gegen diesen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (160 km/h gemessene Fahrtgeschwindigkeit) für LKW von 80 km/h ein Bußgeld verhängt wurde. Der Kleinlaster (Mercedes "Sprinter") sei, so die Richter, unabhängig von seiner Zulassung im KFZ-Schein als "PKW geschlossen" wie ein LKW zu behandeln. Wegen des zulässigen Gesamtgewichts von 4,9 to werde der in der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebene Wert von 3,5 to überschritten, sodass auch auf Autobahnen ein Tempolimit von 80 km/h gelte. Auch eine Einstufung als PKW komme nach der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht in Betracht, da der insoweit geltende Grenzwert von 2,8 to überschritten werde.
Praxishinweis: Fahrer von Kleintransportern für die an sich der PKW Führerschein ausreicht, müssen sich an die Höchstgeschwindigkeiten für LKW, 60 km/h bzw. 80 km/h auf Autobahnen, halten, zumindestens dann, wenn ihr Fahrzeug über ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 to verfügt. Anderenfalls drohen nicht nur empfindliche Geldbussen mit Fahrverbot, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen, wie etwa eine geänderte Beurteilung der Frage der Mitschuld bei einem Verkehrsunfall. Arbeitgeber sind übrigens gehalten, die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu kontrollieren.
18.07.2003: BGH: Deep-Linking im Internetangebot grundsätzlich zulässig
In einer Entscheidung vom heutigen Tag hat der BGH das Deep-Linking, also das Setzen eines Links auf eine bestimmte Seite eines Internetangebotes, unter Umgehung der Hauptseite, für zulässig erklärt. Die Beklagte, ein Suchdienst für Presseartikel, hatte auf einzelne Artikel eines Tageszeitungsanbieters Links gesetzt und damit den direkten Zugriff unter Umgehung der Startseite ermöglicht. Die Klägerin reklamierte unter anderem einen Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz. Nach Auffassung der Bundesrichter liegt aber in der bloßen Verlinkung mit einem Artikel aus einer Datenbank keine (erlaubnispflichtige) Nutzung der Datenbank an sich, da der Rechteinhaber die Daten zur erlaubnis- und kostenfreien Nutzung im Rahmen eines Aufrufs ins Netz eingestellt habe. Der BGH war der Auffassung, dass jeder eine bestimmte Internetseitenadresse (URL) auch mit der Hand eingeben könne und somit direkt zu der bestimmten Seite gelangen könne. Zudem könne ein Anbieter auch Vorkehrungen treffen, dass es technisch nicht möglich sei, bestimmte Seiten direkt, sondern nur über die Startseite seines Angebots zu erreichen. Sofern der Anbieter kein Deep-Linking auf einzelne seiner Unterseiten möchte, so könne seien ihm solche technische Vorkehrungen zuzumuten. Zudem sei es gerade das Wesen des Internets, dass Suchmaschinen das Netz durchsuchen und so Informationen für den Nutzer filtern.
Achtung: Nach wie vor zu beanstanden wäre etwa ein Deep-Linking (ohne Genehmigung) in der Form, dass das verlinkte Angebot in einem Rahmen des eigenen Angebots erscheint und so der Eindruck entstehen könne, bei den übernommenen Seiten handele es sich um einen Teil des eigenen Angebots.
17.07.2003: Schwarzgeldabreden im Arbeitsverhältnis grundsätzlich wirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Wirksamkeit einer Abrede zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bejaht, nach welcher ein Teil des Lohnes "schwarz" ausbezahlt werden soll. Die teilweise "Schwarzabrede" führt nach Ansicht des BAG weder zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages insgesamt noch zur Nichtigkeit der Nebenabrede. Sinn der Strafvorschriften sei es allein die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen, nicht jedoch die Beschäftigung an sich zu verhindern. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn eine Arbeitsleistung überhaupt nicht erbracht werden soll und die Hinterziehungsabrede somit Hauptzweck des Vertrages ist, ist das Vertragsverhältnis insgesamt als sittenwidrig einzustufen.
Praxisfolge: Der Arbeitgeber haftet für die hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die nichtabgeführten Steuern in voller Höhe, eine teilweise Regressnahme beim Arbeitnehmer wird in der Praxis oftmals nicht mehr möglich sein. Faktisch liegt somit eine Nettolohnabrede vor. Auch im Hinblick auf eine gegenseitige Erpressbarkeit: Hände weg von Schwarzgeldvereinbarungen !
16.07.2003: Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Kauf auf Messen oder Ausstellungen
In einer nunmehr veröffentlichen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 17.03.2003 hat das Gericht dargestellt, dass es sich bei Ausstellungen bzw. Messen weder um eine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 HWiG (jetzt § 312 BGB) handelt, noch um ein Ansprechen auf öffentlichen Verkehrsfächen nach diesen Vorschriften handelt und somit Verbraucher dort geschlossene Verträge auch nicht widerrufen können. Damit tritt insoweit eine Änderung im Anwendungsbereich des Verbraucherrechts ein, die sich allerdings bereits in neueren BGH Entscheidungen andeutete.
Nach Auffassung des OLG Stuttgart sei vom Schutzbereich des Gesetzes das "Ansprechen auf öffentlichen Verkehrsflächen" wegen des Überraschungsmomentes gedeckt, bei Messen müsse der Verbraucher aufgrund des Charakters solcher Veranstaltungen mit einer Verkaufsabsicht der Aussteller rechnen. Auch liege keine "Freizeitveranstaltung" vor, da die insoweit geschützte Freizeitstimmung des Verbrauchers, welche seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigen kann, wegen des offensichtlichen geschäftlichen Charakters von Messen nicht gegeben sei.
Die Änderung in der Rechtsprechung vermag aus Verbrauchersicht nicht zu überzeugen. Gerade auf Messen und Ausstellung nutzen Anbieter einen "Überrumplungseffekt" entwa durch die Gewährung von Messerabatten nur während des Dauers der Messe aus. Damit ist wieder der Gesetzgeber am Zug das entsprechende Verbraucherrecht nachzubessern.
Tip: Lassen Sie sich nicht von Sonderrabatten auf Messen ködern, ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Ihnen für auf Messen und Ausstellungen nicht zu. Wenn der Verkäufer seriös ist wird er Ihnen eventuell ein vertragliches Rücktrittsrecht einräumen. Sprechen Sie den Verkäufer darauf an und treffen Sie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung auf dem Kaufvertrag sodass Sie auch noch hinterher vergleichen können.
11.07.2003: Neuregelung der 0190er Nummern und Dialer bereits im August
Der Bundesrat hat heute dem Gesetzentwurf des Vermittlungsausschusses zugestimmt: Ein in das Telekommunikationsgesetz (TKG) neu eingefügter § 43a gewährt dem Bürger einen Auskunftsanspruch gegenüber der Regulierungsbehörde. Die RegTP ist nunmehr verpflichtet binnen 10 Tagen Auskunft darüber zu geben, wer Dienste über bestimmte Nummern anbietet. Die Anfrage soll über den Nummernbetreiber geschehen, der hierzu nach der Neuregelung verpflichtet ist. Ob dies dem Verbraucher sonderlich weiterhilft ist fraglich, da die Diensteanbieter sich oftmals hinter Briefkastenfirmen in Übersee verbergen.
Der Höchsttarif wird nunmehr bei einer Blockabrechnung auf maximal 30 €, bei einer Zeitabrechnung auf 2 € pro Minute bei einem 60 Sekunden Takt begrenzt werden. Nach 1 Stunde muss eine Zwangstrennung erfolgen. Bedauerlicherweise wurde die zunächst geplante Registrierungspflicht für Dialer wieder gestrichen. Die RegTP muss nunmehr einen Nummernkorridor für Dialer vergeben, der Verbraucher kann sodann mit einer selektiven Rufnummernsperre genau diesen Korridor für Dialer sperren. Die Neuregelung tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich noch in der zweiten Augusthälfte in Kraft.
Nach dem jetzigen Stand bringt die Neuregelung auch keine Klarheit darüber, inwieweit der Rufnummernanbieter für Kosten durch dubiose Mehrwertdiensteanbieter verantwortlich gemacht werden kann. Dies wird wohl letztendlich der BGH entscheiden müssen.
08.07.2003: Pop-up Fenster sittenwidrig
In einer rechtskräftigen Entscheidung des LG Düsseldorf vom 26.03.2003 hat das Gericht Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Pop-up-Fenster innerhalb eines Internetangebots eine sittenwidrige Belästigung darstellen kann. Eine Webseite war hier so programmiert, dass sich kurz nach Aufruf der Internetseite automatisch weitere Seiten öffneten und selbst über den Befehl "Datei schließen" noch weitere Pop-up Fenster geöffnet wurden. Das Angebot konnte nur durch das Schließen des Internetbrowsers verlassen werden. Das Gericht war hier der Auffassung, dass der Internetnutzer zwar zunächst freiwillig den Kontakt zum Seitenbetreiber hergestellt hatte, die zwangsweise Öffnung von Fenstern allerdings zu einer nicht hinnehmbaren Belästigung des Besuchers führe. Die Entscheidung ist aber keinesfalls so zu lesen, dass sämtliche Pop-up Fenster eines Internetauftritts sittenwidrigen Charakter haben, nach Auffassung des Gerichts muß vielmehr eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Werbenden an einer effektiven Werbung einerseits, andererseits zwischen einer Belästigung des Seitenbesuchers abgewogen werden. Die Verwendung einzelner Intro-Pop-up Fenster beim freiwilligen Seiteneintritt dürfte hiernach weiterhin zulässig sein.
Tip: Webmastern ist empfohlen die Verwendung von Pop-up-Fenstern beim Verlassen des Internetangebots zu unterlassen. Selbst wenn das eigene Angebot insoweit verlinkt ist sollte darauf geachtet werden, dass entsprechende Dienste keine Exit-Pop-up Fenster einsetzen. Einzelne Intro-Pop-up Fenster sind weiterhin zulässig, Kettenreaktionen sind jedoch in jedem Fall zu vermeiden.