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Verfahrenshinweise zur Kraftloserklärung / Aufgebotsverfahren

 

Bei der Orderschuldverschreibung der Future Business KG aA bzw. der ecoConsort AG handelt es sich um ein echtes Wertpapier, welches eine bestimmte, in der Urkunde genannte Forderung verbrieft. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Berechtigte eine Forderung den in der Urkunde verbrieften Betrag Zug um Zug gegen Vorlage der Urkunde von der Emittenten verlangen kann. Da also mit der bloßen Vorlage der Urkunde Zahlungsverpflichtungen verbunden sein können, muss im Falle des Verlustes der Urkunde ein sogenanntes Aufgebotsverfahren durchgeführt werden, welches zum Ziel hat, die verloren gegangene Urkunde für Kraftlos zu erklären.

 

Zum Verfahren:

Das sogenannte Aufgebotsverfahren richtet sich nach den §§ 466 ff. FamFG. Örtlich zuständig ist gemäß § 466 Abs. 1 FamFG sowohl bei Wertpapieren der ecoConsort AG, als auch der Future Business KG aA das Amtsgericht Dresden. Antragsberechtigt ist ausschließlich der bisherige Inhaber des abhandengekommenen Papiers (§ 467 FamFG). Ist der bisherige Inhaber verstorben, so ist antragsberechtigt dessen Rechtsnachfolger. Eine Erbengemeinschaft kann insoweit auch nur solche handeln, sie hat ihren Status regelmäßig durch einen Erbschein nachzuweisen.

Der Antragsteller beantragt im Aufgebotsverfahren die im Einzelnen genau zu bezeichnende Schuldverschreibungsurkunde für kraftlos zu erklären. Zur Begründung des Antrags muss er

  • entweder eine Abschrift der Urkunde beibringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde (Schuldverschreibung-Nr., Ausstellungsdatum, Berechtigter, verbriefter Betrag) angeben und
  • den Verlust der Urkunde sowie seine Antragsberechtigung glaubhaft machen, sowie
  • die Richtigkeit der vorgenannten Angaben an Eides statt zu versichern.

 

Das Gericht fordert dann etwaige Berechtigte auf, ihre Ansprüche geltend zu machen, die diesbezügliche Frist beträgt 6 Monate, sie soll 1 Jahr nicht überschreiten (§§ 475, 476 FamFG). Werden dann innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Rechte angemeldet, so wird die Urkunde durch das Gericht für Kraftlos erklärt. Sowohl die Aufforderung zur Geltendmachung der Rechte, als auch der spätere Ausschließungsbeschluss selbst sind im Regelfall in elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen, die Kosten hierfür hat der Antragsteller zu tragen. Das Gericht kann neben der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger allerdings noch weitere Veröffentlichungen anordnen.  

Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses kann der Berechtigte sodann die vormals in der Urkunde verbrieften Rechte gegenüber dem Emittenten auch ohne die Urkunde geltend machen.

Die Kosten des Verfahrens sind nur bedingt schätzbar, die reinen Gerichtskosten richten sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Aufgebotsverfahrens, also im Regelfall nach dem Nennwert der verbrieften Urkunde, die Auslagen für die Veröffentlichungskosten werden von dem Gericht direkt weitergegeben.

 

Sofern Sie dies wünschen, können wir gerne ein entsprechendes Verfahren für Sie beantragen, bitte nehmen Sie telefonisch, über unser Kontaktformular oder per Mail Kontakt auf.

Überlassen Sie uns eine Kopie der abhanden gekommenen Urkunde (bei der Gesellschaft anfragen) sofern dies nicht möglich ist, nennen Sie uns die Werpapiernummer, den verbrieften Betrag, das Ausstelldatum sowie die in der Urkunde als berechtigt genannte Person. Sollten Sie nicht die in der Urkunde genannte Person sein, so benötigen wir noch Unterlagen, aus denen sich Ihr Recht an der Urkunde ergibt (z. B. Indossament). Wir bereiten dann eine eidesstattliche Versicherung für Sie vor. Die Gebühren für unsere Inanspruchnahme richten sich entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Interesse des Auftraggebers, hier also nach dem Nennwert der Urkunde, dieser wird als Gegenstandswert für die Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugrundegelegt.

 

   

Stand: Januar 2012

 

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de