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News

Sie möchten immer über Änderungen und Neuigkeiten informiert sein? Dann sind Sie hier genau richtig! Auf dieser Seite finden Sie Links auf laufend aktualisierte Seiten, interessante Urteile, Rechtsentwicklungen und überhaupt alle wichtigen Infos auf einen Blick. Dauerthemen aus dem Web- bzw. EDV Bereich fassen wir hier zusammen.

Archiv: Unsere archivierten News

Aktuell:

Handyklingeltöne: Angabe zur kurzer Downloadzeit wettbewerbswidrig

Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 02.08.2005 einem Anbieter von Handyklingeltönen Werbung in Jugendzeitschriften untersagt, mit denen er mit dem Slogan „In einer Minute auf das gewünschte Handy“ warb. Tatsächlich betrug der Download für einen Klingelton durchschnittlich jedoch 3 Minuten. Die Entscheidung ist nicht überraschend: Grundsätzlich sind Anbieter von Dienstleistungen verpflichtet, sämtliche Kosten, einschließlich Nebenkosten zutreffend und wahrheitsgemäß anzubieten. Wer dies unterlässt setzt sich einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus.

BGH: Bei Domainnamen gilt unter Umständen das Prioritätsprinzip vor einer Marke

In einer Entscheidung vom 23.06.2005 hatte der BGH in einer Domainstreitigkeit (hufeland.de)  zwischen zwei Krankenhäusern aus Thüringen und Baden-Württemberg zu entscheiden, die beide unter Bezugnahme auf ein Naturheilverfahren den Namensbestandteil "Hufeland" tragen. Die Klinik aus Thüringen hatte die Internetadresse zuerst angemeldet, die Klinik aus Baden-Württemberg hatte die Marke "Hufeland" angemeldet. Die Klinik aus Thüringen trug vor, sie trage den Bestandteil "Hufeland" bereits seit 1962 in ihrem Namen. Der BGH hat hier entschieden, dass beiden Kliniken somit ein Kennzeichenrecht zustand, sodass derjenige die Domain beanspruchen kann, der sie als erster angemeldet hat.

BGH: Internetversender müssen auf längere Lieferfristen hinweisen

In einer Entscheidung vom 07.04.2005 hat der BGH bekräftigt, dass grundsätzlich dann irreführende Werbung vorliegt, wenn ein Unternehmer für Ware wirbt, die nicht in angemessenem Umfang zur Befriedigung der Nachfrage zur Verfügung steht und dieser Grundsatz auch für Werbung im Internet gilt. Wegen der besonderen Aktualität des Internets kann der Verbraucher, so der BGH, davon ausgehen, dass eine im Internet beworbene Ware unverzüglich zum Versand bereitsteht und zwar unabhängig davon, ob der Versand durch den Anbieter selbst oder einen Dritten erfolgt.Wenn eine hiervon abweichende Lieferfrist besteht, so muß der Unternehmer auf eine bestimmte Lieferfrist hinweisen. In dem entschiedenen Fall war noch strittig, ob ein diesbezüglicher Hinweis zur Lieferfrist auch auf einer weiteren Seite über einen Link erfolgen könne. Der BGH hat dies grundsätzlich bejaht und ausgeführt, dass ein etwaiger Link zu Lieferfristen, hervorgehoben auf der jeweiligen Produktseite, für den Verbraucher in jedem Falle auf seinem Weg zum Vertragsschluss deutlich erkennbar, erfolgen kann.

Praxishinweis: Anbieter von Internetshops sollten in jedem Falle unmittelbar auf der Artikelseite oder etwa beim Ablegen des Artikels in den virtuellen Warenkorb darüber informieren, dass evtl. längere Lieferfristen zu erwarten sind und die Dauer möglichst präzise bezeichnen, anderenfalls kann der Kunde mit einer sofortigen Lieferung rechnen.

BGH: Verbraucher können sich bei Vorspiegeln eines gewerblichen Geschäftszweckes nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen

In einer jetzt erst veröffentlichten Entscheidung vom 22.12.2004 hat der BGH klargestellt, dass derjenige, der sich als Gewerbetreibender ausgibt, sich nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen kann.

Hintergrund: Gerade mit Zunahme des Internethandels wird die Einstufung als "Verbrauchsgüterkauf" relevanter: Ist ein Kaufmann und ein Verbraucher Vertragspartei, so gelten etwa beim Versandhandel besondere Vorschriften (z.B. Widerrufsrecht - auch bei Ebay !), zudem sind weitergehende Freizeichnungsklauseln wie etwa Gewährleistungsausschlüsse unzulässig. In dem entschiedenen Fall hatte ein Händler Fahrzeuge nur an Gewerbetreibende verkauft, der Käufer hatte unterschrieben, dass es sich um ein Händlergeschäft handele. Nach Vertragsschluss berief sich der Käufer darauf, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam sei, da er tatsächlich das Fahrzeug als Privatperson gekauft hatte. Dies hat der BGH dem Käufer nunmehr versagt und begründet dies damit, dass derjenige, der als Gewerbetreibender auftritt, sich nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen könne, egal, ob der Kauf tatsächlich als "privat" einzustufen ist.

27.04.2005 BGH: Samstage sind Werktage

Samstage sind Werktage, zumindestens dann, wenn es bei der Berechnung von Fristen auf die Anzahl der Werktage ankommt. In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien eine Kündigung eines Mietvertrages "bis zum dritten Werktag eines Monats" mit einer bestimmten Frist vereinbart. Die Kündigung ging hier zu Beginn der Folgewoche ein, rechtzeitig, falls man den vorhergehenden Samstag als Werktag nicht mitzählt, nicht rechtzeitig - wie der BGH nun entschied - sofern der Samstag als Werktag mitzuzählen ist.

Achtung: Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Samstag in den Lauf einer Frist fällt, endet die Frist am Samstag, so wird dieser gem. § 193 BGB Sonn- und Feiertagen gleichgestellt, sodass die Frist erst am darauffolgenden Montag endet.

21.03.2005 BGH: Aus für Göttinger Gruppe ?

In insgesamt drei folgeschweren Entscheidungen hat der BGH zu den Unternehmensbeteiligungen der Göttinger Gruppe Stellung genommen. Die Göttinger Gruppe ist eine seit ca. 1990 agierende Gesellschaft die Anlegern sog. Unternehmensbeteiligungen in der Rechtsform von sog. Atypisch Stillen Gesellschaften anbot. Die Anleger sollten hier mittels Verlustzuweisungen Steuervorteile erhalten, der Gewinn der Gesellschaft sollte zum Laufzeitende nach mind. 15 Jahren als monatliche Zahlung ("Securenta") ausbezahlt werden. In den Jahren 1999 bis 2003 waren die Ergebnisse der Gruppe allerdings derart negativ, dass nach dem heutigen Stand kaum mehr mit einem Erlös für die Anleger zu rechnen sein dürfte. Kritiker warfen der Göttinger Gruppe vor, es handele sich hiebei um ein sog. Schneeballsystem, was davon lebe, dass es immer neue Anleger werbe und eine eigene wirtschaftlich erfolgreiche Tätigkeit nicht entfalte.

Bisherige Rechtslage: Waren die Anleger falsch beraten worden oder stand den Anlegern aus sonstigen Gründen ein Rücktrittsrecht zu, so war dies nach bisheriger BGH Auffassung lediglich durch Kündigung der Beteiligung auszuüben, was praktisch zur Folge hatte, dass der Anleger den satzungsgemäßen Abfindungsbetrag erhalten sollte,  der allerdings wegen der Anfangsverluste regelmäßig gleich Null war.

Die Entscheidung des BGH: Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung dargestellt, dass die Göttinger Gruppe die Auszahlung des Guthabens aufgrund von Bestimmungen des Kreditwesengesetzes nicht als monatliche Zahlung hätte vornehmen dürfen bzw. auf dieses Risiko in dem Verkaufsprospekt hätte hinweisen müssen. Dies betrifft alle Anleger ab dem 01.01.1998. Anleger, die ihre Vertragsverhältnisse nach dem 01.01.1998 begründet haben sollen nach dieser Entscheidung die Verträge rückabwickeln können und zwar in der Form, dass sie ihren eingezahlten Geldbetrag vollständig zurückerhalten. Im übrigen hat der BGH die Fälle an die Berufungsinstanz zurückgewiesen, damit hier eine Beweisaufnahme zur Frage der Investition der Anlegergelder durchgeführt werden soll.

Praxistipp: Betroffene Anleger, die ab dem 01.01.1998 gezeichnet haben, haben nunmehr gute Chancen ihre Einlagen wieder zurückzuerhalten - bzw. ihre Forderungen vor Gericht durchzusetzen. Ob die Göttinger Gruppe dann allerdings noch zahlungsfähig ist, ist fraglich. Betroffene Anleger, die eine klageweise Rückforderung ihrer Anlage erwägen, sollten deshalb möglichst schnell einen Rechtsanwalt konsultieren und ihre Ansprüche geltend machen.    

08.12.2004: Änderungen beim Rücksenderecht im Versandhandel.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen ändern sich auch die bisherigen Regeln zu den Rücksendekosten im Versandhandel nach Ausübung des Widerrufsrechtes. Nunmehr können dem Besteller die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Warenwert der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Besteller die Zahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat. Eine Belastung mit den Rücksendekosten scheidet allerdings dann aus, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht oder mangelhaft ist. Mit der Neuregelung soll ein allzu beliebiges Rücksenden von Ware verhindert werden.

03.11.2004: BGH zum Widerrufsrecht bei Internetauktionen:

Der BGH hat klargestellt, dass bei Kaufverträgen, die über eine Auktionsplattform im Internet abgeschlossen werden das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann. In dem entschiedenen Fall schloss ein sogenannter „Powerseller“ beim Internetaukionshaus ebay einen Kaufvertrag mit einem Verbraucher. Nachdem der Verbraucher seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages widerrief, erhob der Verkäufer Klage und berief sich auf einen Ausschluss des Widerrufsrechtes gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Nach dieser Vorschrift ist das Widerrufsrecht bei Versteigerungen ausgeschlossen. Nach Auffassung des BGH liegt aber bei einem Vertragsschluss bei einer Internetauktion keine Versteigerung im klassischem Sinn vor, im wesentlichen handele es sich hierbei nach Auffassung der BGH Richter um einen „normalen“ Kaufvertrag, sodass eine Ausnahme vom gesetzlichen Widerrufsrecht nicht geboten sei.

Praxistipp: Die Entscheidung hat weitreichende praktische Konsequenzen. Ist der Verkäufer auf der Internethandelsplattform kein Verbraucher, so kann ein einmal geschlossener Vertrag dann binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden, wenn der Käufer selbst Verbraucher ist. Strittig wird in Zukunft die Unternehmereigenschaft des Verkäufers zu bewerten sein. Eine allgemeine Bewertung scheidet hier höchstwahrscheinlich aus. Das Kriterium des „Powersellers“ spricht zwar für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers ist aber nach bestehender untergerichtlicher Rechtsprechung als ausschlaggebendes Kriterium widerlegbar. Ein weiteres Kriterium für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers dürften die vollzogenen Transaktionen sein.

24.08.2004: Kein urheberrechtlicher Schutz für Webdesign

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 24.08.2004 klargestellt, dass die Übernahme von Grafiken sowie die Imitation eines Designs einer Internetseite keinen Urheber- oder Wettbewerbsrechtverstoß darstellt. Im entschiedenen Falle hatte ein Internetdienstleister gegen einen Wettbewerb geklagt, der das Layout seiner Website, drei Graphen sowie Dateinamen unverändert übernommen hatte und in seine eigene Webseite implementiert hatte. Nach Auffassung des Gerichtes käme den verwendeten Grafiken kein gesonderter Schutz zu, schöpferischer Akt liege in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung, Schutzgegenstand könne deshalb nach Auffassung der Richter lediglich das Programm sein, welches das Computerbild reproduzierte. Eine bloße Nachahmung führe hier nach Auffassung der Richter nicht alleine zu einem Wettbewerbsverstoß, hinzutreten müssten nach Auffassung des Gerichtes weitere Momente der Unlauterbarkeit.

Praxishinweis: Die Entscheidung des OLG Hamm ist im Ergebnis problematisch, es ist die erste obergerichtliche Entscheidung, die sich mit dem Schutz von Multimediawerken befasst. Jedem Programmierer und Websiteersteller sei dennoch von der Erstellung von Plagiaten dringend abgeraten, da im entschiedenen Fall das konkrete Design eine wichtige Rolle spielte und das Gericht auf das äußere Erscheinungsbild abstellte. Eine grundsätzliche Aussage dürfte sich aus dem Urteil nur schwer ableiten lassen.

26.08.2004: Wichtige Entscheidungen des BGH zur Wohnraummiete

Im Juli / August diesen Jahres hat der BGH mehrere praxisrelevante Entscheidungen zum Wohnraummietrecht veröffentlicht:

Schönheitsreparaturen: Gebilligt hat hier der BGH die weit verbreitete Klausel zur anteiligen Kostenbeteiligung des Mieters bei Schönheitsreparaturen auch dann, wenn diese bei Auszug des Mieters noch nicht fällig sind. Wenn sich also der Mieter zu Schönheitsreparaturen etwa in der Küche alle 3 Jahre verpflichtet, so kann der Vermieter auch dann, wenn er dies vereinbart, 2/3 der Kosten verlangen, wenn der Mieter z.B. nach 2 Jahren auszieht. In einer anderen Entscheidung hat der BGH allerdings eine Mietvertragsklausel für unwirksam erachtet, nach welcher in Bad und Küche "mindestens alle 2 Jahre" Schönheitsreparaturen durchzuführen seien. Der BGH hat festgestellt, dass eine solche Klausel den Mieter einseitig benachteilige, zum einen deshalb, da man nach den allgemein anerkannten Fristen auch Bad und Küche nur alle drei Jahre renovieren müsse, zum anderen sei mit dem Wort "mindestens" dem Mieter der Gegenbeweis abgeschnitten, ob die Räumlichkeiten tatsächlich renovierungsbedürftig seien.

Praxishinweis: Die Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Schönheitsreparaturklauseln ist für den Laien kaum zu durchschauen. Klärung kann hier nur eine zeitnahe Konsultation eines Rechtsanwaltes bringen, die Folgen einer unwirksamen Klausel sind fatal: Der BGH schliesst regelmäßig eine sog. geltungserhaltende Reduktion einer unwirksamen Klausel aus, sodass an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung tritt. Dies heisst bei Schönheitsreparaturen, dass der Mieter überhaupt zu nichts verpflichtet ist, sondern diese vom Vermieter bei Auszug durchzuführen sind.

Befristete Mietverträge: Nach der letzten Mietrechtsreform sind befristete Wohnraummietverträge regelmäßig unzulässig. Der BGH hat aber bereits im vergangenen Dezember eine  gesonderte Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gebilligt, nach welcher das (ordentliche) Kündigungsrecht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen wird. Der BGH hat dies nunmehr auch für eine Klausel in einem Mietvertrag bestätigt, nach welcher das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen wurde.

Praxishinweis: Wollen Mieter und Vermieter (oftmals aus gutem Grund) einen längeren Mietvertrag vereinbaren, so ist bei einer Dauer von mehr als 2 Jahren zu empfehlen, dass dies in einer gesonderten schriftlichen Individualvereinbarung niedergelegt wird. Ggf. sollte die Begründung (z.B. Leistungen des Vermieters ooder Preisbildung) für den Ausschluss des Kündigungsrechts mit schriftlich fixiert werden.

16.06.2004: OLG Hamburg: .ag Domains nur für Aktiengesellschaften

Die Top-Level.Domain des Karibikstaates Antigua "ag" steht nach einer Entscheidung des OLG Hamburg ausschließlich Aktiengesellschaften zu. Die Richter des Oberlandesgerichts gingen hier noch weiter als die erste Instanz: Grundsätzlich soll eine ag-Domain nur einer Aktiengesellschaft mit gleichlautendem Namen zustehen. Die Argumentation der Beklagten, dass das Kürzel "ag" auch für andere Begrifflichkeiten  (z.B. Arbeitsgemeinschaft) sprachgebräuchlich sei, wollten die Richter nicht gelten lassen. Eine anderweitige Nutzung ist nach Auffassung der OLG Richter wettbewerbswidrig. Ob andere Oberlandesgerichte dieser Auffassung folgen dürfte fraglich sein.

Praxishinweis: Die Nutzer von ag-Domains müssen nunmehr mit einer Abmahnwelle rechnen, sofern sie über keine ihrer Domain gleichlautende Aktiengesellschaft verfügen. Entgültige Rechtsklarheit dürfte hier erst eine Entscheidung des BGH schaffen, in dem entschiedenen Fall wurde die Revision allerdings nicht zugelassen. Betroffene, die eine Abmahnung erhalten sollten unverzüglich einen Anwalt konsultieren. Wer sich dem Abmahnbegehren der Gegenseite nicht unterwerfen will, der muss mit allen Mittel versuchen, dass ein streitiges Verfahren nicht in Hamburg ausgeurteilt wird.

08.07.2004: Neues UWG tritt in Kraft

Die lange angekündigte Neufassung des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) ist nach längeren Verhandlungen im Vermittlungsausschuss gestern im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt somit heute in Kraft. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Aufhebung des Verbotes von Sonderveranstaltungen. Die alten Regelungen über Sommer- und Winterschlussverkäufe oder Räumungsverkäufe fallen weg. Werbeanrufe sind bei Verbrauchern nur nach deren expliziter Einwilligung zulässig, bei den übrigen Marktteilnehmern bedarf es zumindestens einer mutmaßlichen Einwilligung. Ebenfalls unlauter ist Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers oder Werbung, die nicht klar den Absender erkennen lässt.

Neu eingeführt wird ein Gewinnabschöpfungsanspruch. Wer durch unlauteres Handeln eine Vielzahl von Verbrauchern um Kleinbeträge bringt soll in der Zukunft diesen Gewinn nicht behalten dürfen. Inwieweit hier eine Geltendmachung tatsächlich erfolgen wird, muss die Praxis zeigen.  

24.06.2004: BGH: Fernseh-Werbeblocker sind zulässig

Der Fernsehsender RTL hatte in dem entschiedenen Fall gegen den Hersteller einen Gerätes geklagt, dass bei Fernsehern und Videorecordern am Beginn eines Werbeblocks ein automatisches Umschalten auf ein werbungsfreies Programm bewirkt und ein Zurückschalten nach Ende des Werbeblocks. Während erstinstanzlich der Privatsender noch Recht bekommen hatte, verneinte das Berufungsgericht und der BGH ein wettbewerbswidriges Verhalten. Ein Werbeblocker sei lediglich eine technische Hilfestellung des Konsumenten zur Ausblendung unerwünschter Werbung, die Anwendung der Funktion bleibt dem jeweiligen Zuschauer überlassen, der BGH verneinte auch eine unzulässige Marktbehinderung, die RTL darin sah, dass ein Werbeblocker die Tätigkeit des werbefinanzierten Fernsehens existentiell bedrohe, Nach Auffassung der BGH konnte allerdings nur eine hinzunehmende Erschwerung der Tätigkeit sehen und keine unzulässige allgemeine Marktbehinderung. Dem BGH ist letztlich zuzustimmen, da so dem mündigen Konsumenten eine Entscheidung vorbehalten bleibt.

25.05.2004: OLG Frankfurt/Main: Bankgeheimnis steht Forderungsabtretung entgegen

In einem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das OLG Frankfurt/Main einer Bank die Abtretung einer Forderung gegenüber einem Kunden an einen Dritten (Inkassounternehmen) untersagt. Nach Auffassung des Gerichts ist die Bank aufgrund des Bankvertrages auch ohne ausdrückliche individuelle Vereinbarung zur umfassenden Geheimhaltung des Geschäftsverkehrs verpflichtet. Da der Abtretende dem Forderungserwerber allerdings die zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte erteilen muss, verstosse die Forderungsabtretung gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung.

Sollte sich die diesbezügliche Rechtssprechung verfestigen, so dürfte der auch bei uns angelangte Trend zum Verkauf missliebiger Bankforderungen an Inkassofirmen gestoppt sein. Die Entscheidung dürfte allerdings nicht bereits rechtskräftig titulierte Forderungen betreffen, da diese auch ohne die nötigen Auskünfte aus der Kundenverbindung abgetreten werden können.

24.06.2004: BGH zur Einwendungsfrist gegen Telefonrechnungen

Die Begrenzung der Einwendungsfrist gegen Telefonrechnungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom ist nach einer Entscheidung des BGH unwirksam. Die Telekom trägt nach Auffassung des BGH grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Kunde die berechneten Gespräche tatsächlich geführt hat. Erst mit Ablauf der gesetzlichen Frist von inzwischen 6 Monaten dürfe das Unternehmen die Verbindungsdaten löschen. Dem Kunden treffe somit nach Auffassung der Richter nur dann die Beweislast, wenn er nach Ablauf von 6 Monaten noch Einwendungen gegen Rechnung erhebe. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften und Vorschriften der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) können nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekom abbedungen werden. In dem entschiedenen Falle hatte ein Kunde bestritten, bestimmte Telefonate geführt zu haben. Die Telekom verwies hierbei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Einwendungsfrist von 8 Wochen überschritten sei, der Kläger konnte mangels Einzelverbindungsnachweis den Beweis nicht führen.

Praxishinweis: Sofern die Höhe einer Telekomrechnung nicht nachvollziehbar ist, sollte der Kunde unverzüglich die Höhe der Rechnung rügen und einen Einzelverbindungsnachweis verlangen. Tut er dies bis zum Ablauf von 6 Monaten nicht, so kann er nunmehr nicht mehr einwenden, er habe bestimmte Gespräche nicht mehr geführt.

26.05.2004: Löschung von negativen ebay-Bewertungen

Die Bewertungen von Verkäufern und Käufern auf der Internethandelsplattform ebay sind zwischenzeitlich mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Entscheidungen der Amtsgerichte klaffen hier weit auseinander: So wird einerseits die Auffassung vertreten, dass ebay-Bewertungen einer uneingeschränkten Kontrolle, ähnlich wie andere Tatsachenaussagen, unterliegen. Teilweise vertreten die Gerichte die Meinung, dass hier für Klagen bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da – außer bei Verunglimpfungen – die ebay-Bewertungen persönliche Meinungskundgebungen darstellen, die in aller Regel nicht justiziabel sind. Das Amtsgericht Erlangen hat nunmehr hier eine Klassifizierung versucht: Sofern eine negative Bewertung nicht sachlich gerechtfertigt ist und jeglicher Bezug zur Abwicklung des konkreten Kaufvertrages vermissen lässt, so steht dem hier Bewerteten ein Löschungsanspruch zu, der auch nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass dem Bewerteten die Möglichkeit der Gegendarstellung zur Verfügung steht.

Praxishinweis: Die Rechtsprechung zur Frage, wann eine Kaufvertragspartei eine negative Bewertung hinnehmen muss, ist uneinheitlich. Da hier im Allgemeinen die Gegenstandswerte recht gering und unter der Berufungsgrenze liegen, ist eine einheitliche Rechtsprechung zunächst nicht zu erwarten. Klageweise gegen eine negative Bewertung vorzugehen ist deshalb nur demjenigen zu raten, der in unsachlicher und überspitzter Weise in der Bewertung angegangen wird. In Zweifelsfragen sollte der Bewertete eine entsprechende Gegendarstellung abgeben.

25.03.2004: BAG: Kündigungsausschluss auf Lebenszeit möglich

Der im Arbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers vereinbarte Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch für einen längeren Zeitraum, ggf. bis zum Lebensende des Arbeitgebers ist nicht wegen sittenwidriger Knebelung des Arbeitgebers nach § 138 BGB unwirksam, konkrete Umstände des Vertragsschlusses können zwar den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, im Regelfall bleibt es aber bei der einzelvertraglichen Vereinbarung.

In dem entschiedenen Fall war die Klägerin als Haushälterin und Altenpflegerin beschäftigt. Nach etwa 14 Jahren kündigten der zu diesem Zeitpunkt noch lebende Arbeitgeber und in dessen Vertretung sein Sohn das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Tatsacheninstanzen hielten eine ordentliche Kündigung für wirksam. Das BAG verwies auf die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (§ 15 Abs. 4 TZBfG), nach welchem der Gesetzgeber ausdrücklich auch eine längere Beschäftigung als für 5 Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber vorgesehen habe. Wenn eine Weiterbeschäftigung auf Lebenszeit des Arbeitgebers unzumutbar werde, so seien die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung, ggf. unter Gewährung einer Auslauffrist, zu prüfen, so die Richter des BAG.

13.03.2004: BGH: Internet-Auktionsplattformen müssen markenverletzende Angebote entfernen

In einer Entscheidung vom 11.03.2004 hat der BGH - abweichend zur Vorinstanz - klargestellt, dass Internet-Auktionshäuser auch für Markenverletzungen bei Fremdversteigerungen haften. Im entschiedenen Fall wurde das Auktionshaus "ricardo.de" verklagt, welches vorher sich weigerte Angebote zu entfernen, bei denen offensichtlich imitierte ROLEX-Uhren angeboten wurden. Nach Auffassung der Richter sei es dem Auktionshaus auch zuzumuten, entsprechende Vorkehrungen gegen Markenrechtsverletzungen zu treffen. Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch lehnte der BGH allerdings ab, da das Auktionshaus mit der Eröffnung des Internet-Marktplatzes selbst keine Markenverletzung begangen hat und sich auch nicht an der Markenverletzung des Verkäufers beteiligt hat.

Praxishinweis: Die Entscheidung dürfte auch für Anbieter von Kleinanzeigen oder Flohmärkten im Internet gelten. Den Betreibern sei deshalb angeraten, die auf ihrer Platform gehandelten Angebote regelmäßig durchzusehen und solche Angebote, bei denen ein Marken- oder Urheberrechtsverstoss zu befürchten ist unverzüglich zu entfernen.

05.03.2004: OLG Düsseldorf: Die Verwendung von fremden Marken und Kennzeichen in Meta-Tags stellt weder eine kennzeichenmäßige Nutzung, noch ein unlauteres Abfangen von Kunden dar.

Eine neue Runde im Streit um die Bedeutung von Meta-Tags auf Internethomepages eröffnet das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27.01.2004. Bei Meta-Tags handelt es sich im Allgemeinen um nichtsichtbare Stichwörter im Quelltext einer Website, die von Suchmaschinen gelesen werden und zur Aufführung der betreffenden Website bei Eingabe von bestimmten Suchbegriffen in Trefferlisten führen. Nach bisheriger überwiegender Auffassung der Gerichte konnte auch durch die Verwendung von geschützten Markennamen in Meta-Tags eine Rechteverletzung stattfinden. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Düsseldorf nicht an, nach Auffassung des Gerichtes kommt einem Meta-Tag keine andere Bedeutung als die bloße Nennung eines Begriffes auf der Homepage zu, was ebenfalls nicht zu beanstanden sei. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht liegt kein „unlauteres Abfangen von Kunden“ vor. Durch Meta-Tags kann eine relevante Täuschung des Verkehrs über den Inhalt der Homepages nicht stattfinden.

Praxistipp: Selbst wenn für die Argumentation des OLG Düsseldorf einiges spricht, so wird eine endgültige Klärung der rechtlichen Bedeutung von Meta-Tags wohl erst durch den BGH erfolgen. Bis zu dieser endgültigen Klärung können sich Websitebetreiber und Programmierer keinesfalls auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf verlassen, bei der Verwendung von Markennamen in Meta-Tags ist nach wie vor Vorsicht geboten. Eine entsprechende Streitigkeit wird als Markenrechtsverletzung eingestuft, so dass der Streitwert mindestens bei 50.000,00 € bis 100.000,00 € liegt und so ein Prozessrisiko nicht absehbar ist.

04.03.2004: BAG: Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen möglich.

In einer Entscheidung vom 04.03.2003 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Vertragsstrafen unter bestimmten Umständen auch nach der Schuldrechtsreform möglich sind. Mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform wurde das frühere Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das BGB integriert, die entsprechenden Vorschriften gelten seither auch für Arbeitsverträge. Nach bisher überwiegender Meinung sollte die generelle Unzulässigkeit von Vertragsstrafeversprechen gemäß § 309 Nr. 6 BGB nunmehr auch für Arbeitsverträge geltend sollte. Nach Auffassung des BAG muss allerdings berücksichtigt werden, dass ein Arbeitnehmer nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Erbringung der Arbeitsleistung gezwungen werden kann, so dass es generell zulässig sei, Vertragsstrafen, etwa wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Entsprechende Klauseln könnte jedoch wegen einer unangemessen Benachteiligung des Arbeitsnehmers unwirksam sein, was im Einzelfall zur Unwirksamkeit der Regelung an sich führt.

Praxistipp: Im entschiedenen Falle Urteilte das Gericht über die beliebte Regelung der Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages seine Arbeit nicht antritt. Das Gericht wies darauf hin, dass während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart war, so dass ein Monatslohn für den Fall des Nichtantrittes des Arbeitsverhältnisses eine ungerechtfertigte und unangemessene Benachteiligung darstellt. In der Praxis wird somit als Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantrittes des Arbeitsplatzes die Vereinbarung eines halben Monatslohnes angemessen und möglich sein.

04.03.2004: LG Osnabück: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Erstattung von Bußgeldern wegen Überschreitens der Lenk- und Ruhezeiten durch den Arbeitnehmer sittenwidrig.

In einer Entscheidung hatte das LG Osnabrück mittelbar über Ansprüche eines Arbeitnehmers zu befinden, mit welcher dieser im Rahmen eines Vorprozesses Ersatz eines gegen ihn wegen Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten verhängten Bußgeldes gegenüber seinem Arbeitgeber begehrte. Der Kläger war Kraftfahrer, in seinem Arbeitsvertrag hatte ihm der Arbeitgeber vertraglich zugesichert, Geldbußen bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten zu erstatten. Das Gericht wies darauf hin, dass die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten im Interesse der Allgemeinheit liege, bei Übernahme von entsprechenden Bußgeldern nehme der Arbeitgeber den Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften billigend in Kauf und somit letztlich auch eine Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer und des Fahrers selbst. Eine entsprechende Vereinbarung sei somit als sittenwidrig einzustufen und damit unwirksam. 

13.02.2004: BGH zur Frage der Haftung von Gebrauchtwagenhändlern

In einem Urteil vom 11.02.2004 hat der BGH zur Haftung des Kraftfahrzeughändlers beim Verkauf eines Fahrzeuges mit überalterten Reifen Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall hatte der Gebrauchtwagenhändler im Sommer 1999 einen Ferrari Sportwagen mit im April 1993 hergestellten PKW Reifen verkauft. Das Fahrzeug wurde bei einem Unfall im Sommer 1998, verursacht durch einen geplatzten Reifen, zerstört. Gutachterlich stellte man fest, dass der Fahrzeugreifen von innen heraus aufbrach, also wegen Überalterung zerbrach. In dem entschiedenen Fall hat der BGH nun eine Haftung des Gebrauchtwagenhändlers bejaht und diesen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die entscheidende Frage, ob im Hinblick auf die Reifen eine allgemeine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers besteht hat der BGH allerdings nicht entschieden. Der BGH machte seine Entscheidung im vorliegenden Fall daran fest, dass die mit verkauften Reifen über ein Profil verfügten, das bereits seit mehreren Jahren nicht mehr produziert wurde. Der Händler, eine Fachhändler, hätte dies wissen müssen und daraufhin das Alter der von ihm verkauften Reifen überprüfen müssen. Nach Auffassung des BGH steht dem Schadensersatzanspruch insbesondere auch nicht die Freizeichnungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fahrzeughändlers entgegen, nach welcher er für leichte Fahrlässigkeit nicht einzustehen habe. Eine solche Klausel verstoße, so der BGH gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam.

Praxishinweis: Mit der nunmehr vorgelegten Entscheidung schafft der BGH zwar keine Rechtsklarheit, insbesondere aber Fachhändler können sich nicht mehr ohne weiteres auf Freizeichnungsklauseln berufen und müssen im eigenen Interesse das von ihnen verkaufte Fahrzeug wenigstens überschlagsartig untersuchen.

Vortrag RA Bullin am 03.05.2004: Arbeitsrecht für Führungskräfte

In dem Tagesseminar der Technischen Akademie Esslingen in Dresden-Langebrück geht es auch schwerpunktmäßig um die Änderungen im Kündigungsrecht zum 01.01.2004. Einzelheiten sowie Teilnahmemöglichkeiten finden Sie hier. (Acrobat Reader erforderlich)  

Unsere gesammelten News aus dem I. Halbjahr 2004 finden Sie hier, aus dem I. Quartal 2003 finden Sie hier, vom II. Quartal hier, die vom 2. Halbjahr hier.

 

 

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de