Informationspflichten zum Internetauftritt.
Aus gegebenen Anlass weisen wir an dieser Stelle nochmals auf die Informationsverpflichtungen eines Anbieters einer eigenen Homepage hin: Die Informationspflichten sind seit dem 01.03.2007 in § 5 TMG (Telemediengesetz, welches das bis dahin geltende Teledienstgesetz TDG ablöst) geregelt, hiernach muß der geschäftsmäßige Anbieter auf seiner Homepage nennen:
- Name und Anschrift des Betreibers, bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) die Rechtsform sowie den gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand),
- ggf. das maßgebliche Register (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister) die Handelsregisternummer sowie das Registergericht,
- wahrheitsgemäße Postanschrift, sowie E-Mail Adresse (bei gewerbl. Anbietern nach der Rspr. in jedem Fall auch die Telefonnummer) unter der der Anbieter auch tatsächlich (!) erreichbar ist, eine Postfachadresse reicht nicht aus (!)
- wenn das Angebot im Rahmen einer zulassungspflichtigen Tätigkeit (gemeint ist hier die behördliche Zulassung z.B. Gastronomiebetriebe, Makler, Bauträger, Bewachungsgewerbe) erfolgt, die Angabe der Aufsichtsbehörde,
- bei bestimmten anerkannten Berufen (Ärzte, Notare etc.), die Zulassungsbehörde, die Kammer sowie berufsrechtliche Vorschriften,
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- wenn sich eine Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation befindet, ist dies zu vermerken.
Die Informationspflichten gelten nur für geschäftsmäßige Teledienste, nicht für rein private Homepages. "Geschäftsmäßig" in diesem Sinne ist derjenige, der ein wirtschaftliches Interesse mit der Website verfolgt, also auch derjenige, der etwa versucht mit Bannern bzw. Werbung Geld zu verdienen.
Hinzu kommen ggf. weitere Informationspflichten bei bestimmten Angeboten (z.B. Fernabsatz, Versicherungsrecht) aufgrund spezialgesetzlicher Regelung. Die Hinweise müssen entweder so gestaltet sein, dass sie auf jeder Seite sichtbar sind oder von jeder Seite des Internetangebots mit nur einem Klick (!) zu erreichen sind.
Ein kommerzielles Angebot muß zudem klar als ein solches erkennbar sein. Verstösse gegen die o.g. Grundsätze (die nach unserer Erfahrung vielfach nicht eingehalten werden) können neben Bußgeldern bis zu 50 T€ auch kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bzw. gerichtliche Unterlassungsverfügungen nach sich ziehen. Wenn aus dem Internetauftritt kein Anbieter zu ermitteln ist, kann Gegner des Unterlassungsanspruches auch der bei der Denic registrierte Domaininhaber sein.
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Mails.
Durch das EHUG vom 01.01.2007 sind die Regelungen zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, die auch für Aktiengesellschaften, GmbHs, OHGs und KGs und Partnerschaftsgesellschaften gelten (§ 80 AktG, § 35a GmbHG, § 37a HGB, § 7 PartGG i.V.m. § 125a HGB), dahingehend klargestellt worden, dass diese Angaben auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form zu machen sind, d.h. sie gelten auch für e-mails und andere schriftliche Mitteilungen.
Zusätzlich ist hier noch darauf zu achten, dass nach dem geänderten § 15b GewO (Inkrafttreten: Mai 2007) die ladungsfähige Anschrift auf Briefbögen, also auch in Mails anzugeben ist, das heißt, eine Postfachadresse reicht auch hier nicht.