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Kaufkraft durch Steuerreform ?

 

Steueränderungen 2004

 

Wohnungsbau / Eigenheim

Die Eigenheimzulage wird um ca. 30 % gesenkt, für Bauherren, die nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung beginnen und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abschließen, gilt nachfolgende Neuregelung. Bauherren, die vor dem 01.01.2004 mit der Herstellung begonnen haben sowie Erwerber, die ihren Kaufvertrag bereits vor dem Jahreswechsel abgeschlossen haben oder aber einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach der bisherigen Regelung des Eigenheimzulagegesetzes über dem gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die bestimmte Unterlagen (z.B. Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag, noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Folgende Änderungen geltend ab dem 01.01.2004:

  • Neubauten und Erwerb von bestehenden Gebäuden werden nunmehr einheitlich gefördert, für Ausbauten und Erweiterungen wird die Förderung gestrichen.
  • Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich über den Förderzeitraum von 8 Jahren höchstens 1.250,00 €, die Kinderzulage 800,00 €.
  • Begünstigt werden neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 2 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
  • Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.
  • Die Einkunftsgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (1. Förderjahr und Vorjahr) auf 70.000,00 € für Alleinstehende, sowie auf 140.000,00 € für Verheiratet abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich der Betrag um 30.000,00 €. Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.

Wohnungsbauprämie: Der Prämiensatz für Sparleistungen wird ab dem Jahr 2004 von 10 % auf 8,8 % abgesenkt.

Für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird, gilt die bisherige Finanzamtsauffassung, wonach Reparaturen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung in Höhe von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Das Überschreiten der Grenze führt dazu, dass Reparatur- und Renovierungskosten nicht sofort abziehbarer Aufwand sind, sondern sich nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung auswirken.

Die Nutzungsüberlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken ist, für den Fall, dass das Entgelt weniger als 56 % (bisher 50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt, in einen entgeltlichen und einen untentgeltlichen Teil aufzuteilen.

Ab dem 01.01.2004 ist ein etwaiger Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden vorrangig nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen. Die Verwendung des Flächenschlüssels als alleiniger Aufteilungsmaßstab wurde eingeschränkt.

Für Einzelpersonen relevante Änderungen:

Der Steuergrundfreibetrag wird ab 2004 auf 7.664,00 € angehoben.

Ab 2004 wird der einkommenssteuerliche Eingangssteuersatz von derzeit 19,9 % auf 16 % abgesenkt, ab 2005 auf 15 %, der Spitzensteuersatz wird von derzeit 48,5 % auf 45%, in 2005 auf 42 % gesenkt.

Der Haushaltsfreibetrag entfällt ab 2004, Alleinerziehende, also Personen die in Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern leben, erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,00 €.

Der Arbeitnehmerfreibetrag wird von 1.044,00 € auf 920,00 € abgesenkt.

Der Sparerfreibetrag wird von 1.550,00 € auf 1.370,00 € abgesenkt. In diesem Zusammenhang werden Kreditinstitute ab 2004 zur jährlichen Aufstellung einer zusammenfassenden Bescheinigung über sämtliche Kapitalerträge und private Veräußerungsgeschäfte verpflichtet. Diese Bescheinigung gilt zugleich als Steuerbescheinigung für Kapitalertrag und Zinsabschlagssteuer.

Der Rabattfreibetrag, also der Betrag zu welchem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenfrei Zuwendungen gewähren darf, wird von 1.224,00 € auf 1.080,00 € reduziert, die bisherige Nichtaufgriffsgrenze (Bagatellgrenze) für einzelne Sachbezüge, wird von 50,00 € auf 44,00 € reduziert.

Ab 2003 entfällt die 2-Jahresfrist für steuerliche Anerkennung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, dies bedeutet, eine solche doppelte Haushaltsführung kann nunmehr zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.

Die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit wird auf einen Grundlohn, der höchstens 50,00 € pro Stunde betragen darf, abgestellt. Damit soll die Geltendmachung solcher Zuschläge durch Spitzenverdiener (Profifußballer) unterbunden werden.

Die Entfernungspauschale wird ab dem 01.01.2004 auf einheitlich 30 Cent pro Entfernungskilometer gesenkt. Sie wird begrenzt auf 4.500,00 € im Kalenderjahr für den Fall, dass kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes KFZ benutzt wird.

Änderungen, die vorwiegend Unternehmer betreffen:

Neue Pflichtangaben in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug: So muss die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer und eine fortlaufende lückenlose Nummerierung auf der Rechnung enthalten sein.

Das 1998 eingefügte Vorsteuerabzugsverbot bei Reisekosten, soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist, wird aufgehoben.

Auch die Vorsteuer im Rahmen eines privat mitbenutzen, betrieblichen PKW kann wieder voll abgezogen werden.

Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichen Anlass sind zukünftig nicht mehr mit 80 %, sondern nur noch mit 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar.

Die bisherige Halbjahresregelung für Absetzungen von Abnutzung (AfA) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird ab 2004 abgeschafft. AfA wird erst im Zeitpunkt der Anschaffung ab dem laufenden Monat, in welchem die Anschaffung erfolgt, möglich.

Die bislang steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln („Job-Ticket“) werden ab dem 01.01.2004 lohnsteuerpflichtig, es besteht jedoch insoweit für den Arbeitgeber die Möglichkeit zu einer Steuerpauschalisierung.

Geschenke: Derartige Aufwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, werden zukünftig bis maximal 35,00 € (bisher 40,00 €) abziehbar sein.

Ab 2004 können Verluste aus einer Einkunftsart, welche innerhalb eines Veranlagungszeitraumes angefallen sind, wieder unbegrenzt mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden, der zwischenzeitlich eingeführte eingeschränkte Verlustausgleich wird somit wieder abgeschafft.

Die bislang geltende getrennte Verlustverrechnung bei Ehegatten wurde abgeschafft und eine Verdoppelung des bisherigen Höchstbetrages für den Verlustrückbetrag im Fall der Zusammenveranlagung auf 1.023.000,00 € beschlossen.

Gewerbesteuerreform:

Entgegen der Pläne im Gesetzentwurf wird es eine Gemeindewirtschaftssteuer nicht geben, eine Ausdehnung der Gewerbesteuerpflicht auf die Freien Berufe kommt ebenfalls nicht. Um all zu große Konkurrenz unter den Kommunen zu vermeiden, wurde jedoch ein Mindesthebesatz von 200 % eingeführt.

Steueramnestie:

Ab dem 01.01.2004 unterliegen bisher nicht erklärte Einkünfte der Jahre 1993 bis 2002 durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung bei gleichzeitiger Zahlung einer pauschalen Angabe der Steueramnestie. Im Kalenderjahr 2004 offen gelegte Einkünfte werden mit 25 %, bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung vom 01.01. bis 31.03.2005, mit 35 % pauschal besteuert.

(Stand: 13.01.2004)

 

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