Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH, die allerdings das Mindeststammkapital von 25.000,00 € nicht erreicht. Die Bezeichnung Unternehmergesellschaft kann mit UG abgekürzt werden, der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Klammerzusatz „haftungsbeschränkt“ darf nicht abgekürzt werden. Durch diese Bezeichnung soll dem Publikum klar werden, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, die unter Umständen mit sehr geringem Kapital ausgestattet ist. Auch die Gründung einer Ein-Mann-UG ist zulässig.
Die UG hat in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden in die jeweils ¼ des Jahresüberschusses einzustellen ist. Ziel dieser Rücklagenbildung ist die Erhöhung des Eigenkapitals, so dass das Stammkapital von mindestens 25.000,00 € erreicht wird und die UG zu einer “normalen GmbH“ erstarken kann. Bei der UG muss der Geschäftsführer ebenfalls bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen, der Gesetzgeber hält - anders als bei einer “normalen GmbH“ - die Durchführung einer Gesellschafterversammlung bei einem Verlust der Hälfte des Stammkapitals für entbehrlich.
Bei der UG sind bei ihrer Gründung sowie bei späteren Kapitalerhöhungen Sacheinlagen unzulässig. Mittels Kapitalerhöhung, welche auch aus den Rücklagen zulässig ist, kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden, wenn das Stammkapital mindestens 25.000,00 € erreicht. Umgekehrt wird allerdings die Umwandlung einer normalen GmbH durch Kapitalherabsetzung in einer UG für unzulässig erachtet.
Die UG wurde von Seiten des Gesetzgebers eingeführt um der vermeintlichen Konkurrenz der Rechtsform der britischen Limited (Ltd.) entgegenzutreten. Ob dies gelingen kann, ist angesichts der nicht unproblematischen Seriosität der Limited in Deutschland bereits fraglich.
Für die Handelnden, zunächst also für den Geschäftsführer, birgt die geringe Mindestkapitalausstattung ganz erhebliche Risiken. Die Gesellschaft kann bereits beim Eingehen betragsmäßig geringer Verpflichtungen überschuldet sein und so relativ schnell eine Haftung des Geschäftsführers für weitere Verfügungen begründen. Gerade Vertreter gering kapitalisierter Gesellschaften müssen so regelmäßig darauf achten, dass eine Überschuldung nicht vorliegt, anderenfalls die Haftungsrisiken des Geschäftsführers erheblich sein können.
Fazit:
Nach unserer Auffassung ist die Rechtsform der UG nicht unproblematisch und sollte nur für denjenigen in Frage kommen, der nicht in der Lage ist die im Zeitpunkt der Gründung erforderliche Hälfte des (Mindest-)Stammkapitals aufzubringen. Die Entwicklung der UG ist zu beobachten, diesseits wird davon ausgegangen, dass in ein bis zwei Jahren ein Imageproblem mit der Bezeichnung UG verbunden sein wird. In jedem Falle sollte bei Handwerkern oder Gewerbetreibenden die Möglichkeiten einer GmbH-Sachgründung geprüft werden.