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Unterhaltsrechtsreform 2008

 

I. Kindesunterhalt

Mit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform sind minderjährige Kinder, sowie volljährige Kinder, die noch bei einem Elternteil leben und eine allgemeinbildende Schule besuchen, vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, insbesondere gehen die Unterhaltsansprüche der Kinder nunmehr den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten vor.

Der Unterhalt richtet sich nicht mehr nach der Regelbetragverordnung, die abgeschafft wurde, sondern nach dem doppelten Kinderfreibetrag im Rahmen des Steuerrechts. Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 87 %, vom 7. Lebensjahr bis zum 11. Lebensjahr 100 % und vom 12. Lebensjahr bis zum 17. Lebensjahr 117 % eines 12tels des doppelten Kinderfreibetrages. Dieser Mindestunterhalt gilt bis zu einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 1.500,00 €. Für höhere Einkommensstufen gibt es weiterhin Unterhaltstabellen im Rahmen der Unterhaltsleitlinien, für in Sachsen lebende Kinder sind die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden maßgeblich.

Mit der Untehaltsrechtsreform gibt es jedoch keine unterschiedlichen Bedarfssätze in den unterschiedlichen OLG-Bezirken mehr, die Unterhaltstabellen in den alten und in den neuen Bundesländern sind nunmehr identisch. Durch die Angleichung an die alten Bundesländer erhöht sich der Unterhalt in den unteren Einkommensstufen um ca. 20,00 € bis 25,00 € monatlich. Das hälftige Kindergeld wird nicht mehr unterschiedlich je nach Einkommenshöhe zugunsten des Unterhaltspflichtigen angerechnet, jedem Unterhaltspflichtigem wird nunmehr das hälftige Kindergeld, mithin 77,00 € zugebilligt.

Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, der sogenannte Selbstbehalt, wurde ebenfalls den Bedarfssätzen der alten Bundesländer angepasst, er beträgt nunmehr statt vorher 820,00 € 900,00 € beim Erwerbstätigen und 770,00 € statt bisher 710,00 € beim Nichterwerbstätigen.

Bestehende dynamische Unterhaltstitel, d. h. Urteile oder aber Jugendsamtsurkunden, die Prozentsätze nach der Regelbetragverordnung enthalten, müssen nicht abgeändert werden, sie werden automatisch angepasst. Diese Anpassung sieht jedoch vor, dass der Unterhaltsschuldner denselben Unterhaltsbetrag zu leisten hat, wie zuvor und der Unterhaltsberechtigte erst von der nächsten Erhöhung nicht aber von der Erhöhung zum 01.01.2008 profitiert. Es erfolgt somit keine automatische Anpassung an die erhöhten Tabellensätze. Der Unterhaltsschuldner, der zuvor 100% des Regelbetrages und damit den alten Mindestunterhalt schuldete, schuldet nicht automatisch den Mindestunterhalt, dieser muss gesondert geltend gemacht werden.

  • Beispiel:           100% des Regelbetrages für ein 10-jähriges Kind in Sachsen im Dezember 2007 betragen 226,00 € (Zahlbetrag). Hier sind 77,00 € hälftiges Kindergeld hinzuzurechnen, woraus sich 303,00 € ergeben. Der Mindestunterhalt ab Januar 2008 beträgt 322,00 € einschließlich hälftigem Kindergeld, zu zahlen sind 245,00 €. Der bestehende dynamische Titel wird im Verhältnis zum neuen Mindestunterhalt umgerechnet, der Unterhaltsschuldner muss nunmehr und bis zu einer Abänderung des Unterhaltstitels 94,1% des neuen Mindestunterhaltes bezahlen und sodann auch 94,1% des Mindestunterhaltes nach einer späteren Erhöhung der Unterhaltssätze.

Der Zahlbetrag ändert sich somit nicht. Der neue Prozentsatz ist je nach Höhe der gestiegenen Unterhaltslast und je nach Altersstufe verschieden. Eine konkrete Beratung oder aber Berechnung ist im Rahmen dieses Rundschreibens nicht möglich.

Jede/r Unterhaltsgläubiger/in sollte sich überlegen und sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen, ob er/sie eine Abänderung und damit eine Erhöhung des bestehenden Unterhaltstitels unter Berücksichtigung der gleichzeitig zu beachtenden erhöhten Selbstbehalte anstrebt.

Jede/r Unterhaltsschuldner/in sollte überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob er unter Berücksichtigung der erhöhten Selbstbehaltsätze den titulierten Unterhalt überhaupt weiter zahlen kann bzw. muss, oder aber eine Herabsetzung angestrebt werden sollte.

Sowohl beim dynamischen Unterhaltstitel, als auch beim statischen Unterhaltstitel mit einem Fixbetrag muss daher der Unterhaltspflichtige gesondert zur Zahlung des höheren Unterhaltes aufgefordert werden. Erst ab dem Monat, in dem zur Zahlung des höheren Unterhaltes aufgefordert wird, wird auch der erhöhte Unterhalt geschuldet.

 

II.  Ehegattenunterhalt

Im Zuge der Unterhaltsrechtsreform wird die Eigenverantwortlichkeit beider Ehepartner nach der Ehescheidung stärker hervorgehoben und eine frühere Erwerbstätigkeit auch von dem Elterteil verlangt, der Kinder betreut.

Ehegattenunterhalt in voller Höhe ohne Anrechnung zumindest einer Teilzeittätigkeit kann in der Regel nur noch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes verlangt werden, nach Vollendung des 3. Lebensjahres kann von dem betreuenden Elternteil erwartet werden, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In welchem Umfang diese Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, richtet sich nach den tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten vor Ort.

Eine Ganztagstätigkeit kann auch hier in der Regel nicht verlangt werden, stärker als zuvor werden jedoch auch die Interessen des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt. Es wird eine Billigkeitsprüfung vorgenommen und je nach Länge der Ehedauer und Betreuungsmöglichkeiten, auch bei der Betreuung von Kindern eine zeitliche Begrenzung vorgenommen. In den Vordergrund rückt dabei, ob der Ehepartner durch die Ehe berufliche und damit finanzielle Nachteile erlitten hat, z. B. der Karriereknick durch die Kinderbetreuung, die je nach Ehedauer nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugleichen sind. Verdient z. B. der Ehemann als Arzt ein wesentlich höheres Einkommen als die Ehefrau, die als Krankenschwester halbtags beschäftigt ist und im übrigen die Kinder betreut, so richtet sich der Unterhalt nach einer Übergangsphase nicht nach dem Einkommen des Arztes, er wird vielmehr daran bemessen, wie viel die Krankenschwester im Rahmen einer ganztägigen Beschäftigung erzielen könnte, dieser Betrag stellt den ehebedingten Nachteil dar und ist auszugleichen bis eine Vollzeittätigkeit von der Ehefrau erwartet werden kann.

Auch hier wurden die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen an die alten Bundesländer angeglichen, der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten beträgt nunmehr 1.000,00 €, statt vorher 925,00 €.

Die kinderbetreuenden Ehegatten befinden sich nunmehr im zweiten Rang gemeinsam mit den unverheirateten Elternteilen, die ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreuen. Ihnen gleichgesetzt sind Ehepartner bei Ehen von langer Dauer.

Durch die geänderte Rechtslage bestehen möglicherweise auch gerichtlich festgesetzte Unterhaltsansprüche nicht mehr und können abgeändert werden.

Sofern Sie glauben, dass diese neue Rechtslage Sie möglicherweise auch betreffen könnte, sollten Sie dringend anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. 

Stand: Februar 2008

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de