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© Uschi Hering - Fotolia.com

 

Vaterschaft

 

1. Wer ist Vater im rechtlichen Sinne?

 

  • Ehemann der Mutter, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
  • Derjenige, der die Vaterschaft im Rahmen einer öffentlich beglaubigten Urkunde anerkennt, wenn die Mutter zustimmt.
  • Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, wenn der leibliche Vater des Kindes sich weigert, die Vaterschaft anzuerkennen.
    • Nachweis durch Abstammungsgutachten, basierend auf Blutgruppengutachten und DNA-Analyse. Verpflichtung der Beteiligten, Blutentnahme und Speichelprobe zu dulden.

 

2. Welche Möglichkeiten bestehen, Unterhalt zu erhalten, wenn die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist?

 

  • Vaterschaftsfeststellungsklage kann mit Klage auf Zahlung auf Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes verbunden werden.
  • Auch ohne rechtskräftig festgestellte Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt des Kindes Unterhalt für die ersten drei Monate nach der Geburt festgesetzt werden.
  •  Ab der Geburt des Kindes ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Kindesunterhaltes sowie des Unterhaltes der Mutter bis zur rechtskräftigen Entscheidung möglich.  

 

3. Welche Möglichkeiten bestehen bei berechtigten Zweifeln an der Vaterschaft?

 

  • Anfechtung der Vaterschaft bei Darlegung eines begründeten Anfangsverdachtes.
  • Hohe Anforderungen der Gerichte an den Anfangsverdacht:
    • Heimliche Vaterschaftsgutachten sind nicht verwertbar und werden vor Gericht auch nicht zur Begründung des Anfangsverdachtes als ausreichend angesehen,
    • ausreichend auch nicht: fehlende Ähnlichkeit, Ähnlichkeit mit dem Nachbarn,
    • ausreichend aber: Zeugungsunfähigkeit bereits seit der Empfängniszeit des Kindes, fehlender Geschlechtsverkehr bei dauerhafter Trennung, mit Einverständnis der Mutter eingeholtes Abstammungsgutachten.
  • Anfechtungsfrist beträgt 2 Jahre ab der Kenntnis von den Umständen, die an der Vaterschaft zweifeln lassen.
  • Gericht holt in jedem Fall eigenes Abstammungsgutachten ein.

 

4. Welche finanziellen Entschädigungsmöglichkeiten bestehen, wenn das Kind tatsächlich von einem Anderen stammt?

  • Grundsätzlich bestehen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Erzeuger,
    • aber: Dessen Vaterschaft muss rechtskräftig festgestellt worden sein,
    • schwierig, wenn die Kindesmutter dessen Identität nicht preisgibt.
  • Ansprüche auf Rückzahlung des Kindesunterhaltes gegenüber dem Kind kaum durchsetzbar, da dieses den Unterhalt ausgegeben hat.
  • Schadensersatzansprüche gegenüber der Mutter nur in Ausnahmefällen.

 

 

Möglichkeiten der Namensgebung

 

 

1. Welche Wahlmöglichkeiten haben verheiratete Eltern hinsichtlich des Nachnamens ihrer Kinder?

  • Führen beide Eheleute den gleichen Ehenamen, so erhalten alle Kinder diesen Ehenamen.
  • Haben beide Ehepartner ihren Nachnamen behalten oder führen einen Doppelnamen, so müssen die Eltern sich für einen Namen entscheiden, Doppelnamen sind nicht zulässig.
  • Können die Eltern sich nicht einigen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil.
  • Nachname des ersten Kindes ist für alle weiteren gemeinsamen Kinder bindend.

 

2. Welche Möglichkeiten haben nicht verheiratete Eltern bei der Namensgebung?

 

  • Haben die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, so erhält das Kind automatisch den Namen der allein sorgeberechtigten Mutter.
  • Diese kann mit Einwilligung des Vaters dem Kind den Nachnamen des Vaters geben.

 

3. Welche Möglichkeiten bestehen, den Namen des Kindes später zu ändern?

 

  • Bei späterer gemeinsamer Sorgeerklärung oder späterer Heirat gibt es eine einverständliche Änderungsmöglichkeit innerhalb von 3 Monaten, die dann auch für alle weiteren Kinder bindend ist.
  • Nach Trennung und Scheidung ist eine Namensänderung in der Regel nur bei Wiederheirat und Annahme des Namens des neuen Ehepartners und nur dann möglich, wenn der andere Elternteil einwilligt.
    • Einwilligung kann in Ausnahmefällen durch das Familiengericht ersetzt werden:
    • Voraussetzung: Gravierende Gründe des Kindeswohls.

Stand: April 2007

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de