Widerrufsbelehrung im Fernabsatz und E-Business.
Zum 01.04.2008 hat die Justizministerin die BGB-Info-Verordnung geändert und insbesondere einen überarbeiteten Text der Musterwiderrufsbelehrung eingefügt. Die aktualisierte Verordnung finden Sie hier auf den Seiten des Justizministeriums.
Die bisher gültige Musterwiderrufsbelehrung war durch Gerichte teilweise als unwirksam angesehen worden, da sie nach Auffassung dieser Gerichte nicht den Regelungen des BGB entsprach. Dies hatte zur Folge, dass selbst Unternehmen, die das Muster aus der BGB-Infoverordnung übernahmen, Opfer wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wurden.
Streitig war in diesem Zusammenhang unter anderem der Beginn der Widerrufsfrist, welche nach der Standartwiderrufsbelehrung zwei Wochen beträgt. Im Hinblick auf diesen Fristbeginn lautet die Musterbelehrung:
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform.“
Neu ist hier die Differenzierung bei Anmerkung 3 zur Musterwiderrufsbelehrung: Bei Fernabsatzverträgen ist bei der Lieferung von Waren im Hinblick auf den Fristbeginn folgender Zusatz anzubringen:
„, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGBInfoV.“
Beim elektronischen Geschäftsverkehr lautet der letzte Teilsatz wie folgt:
„, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 3 BGBInfoV.“
Insbesondere für Anbieter und Nutzer von Internethandelsplattformen sind die Anmerkungen 1 und 7 einschlägig: Anmerkung 1 stellt klar, dass für den Fall, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird, die Widerrufsfrist 1 Monat beträgt. In diesem Falle gilt für die Wertersatzpflicht:
„Für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“
Wichtig ist auch, dass die Belehrungsalternativen mit den jeweils zutreffenden Ergänzungen dann zu kombinieren sind, wenn ein Vertrag unter bestimmte Sonderfälle fällt, also z. B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internetshop). In diesem Falle lautet die Einschränkung zum Beginn der Widerrufsfrist:
„, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGBInfoV sowie unserer Pflichten gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 3 BGBInfoV.“
Anbieter müssen nach der in der Verordnung vorgesehen Übergangsfrist ihre Widerrufsbelehrung spätestens bis zum 01.10.2008 anpassen, insbesondere die Anpassung der Belehrung in Internetshops und Internethandelsplattformen ist dringend geboten, da anderenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.
Widerrufsfrist 2 Wochen oder 1 Monat ?
Wird die Widerrufsfrist dem Kunden erst nach Vertragsschluß mitgeteilt, so beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat. Wann genau der Vertragsschluß zustande kommt, ist insbesondere beim E-Business, etwa bei Ebay & Co umstritten. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, also um lediglich mit einer 2 wöchigen Widerrufsfrist zu kalkulieren, sollte die Widerrufsbelehrung etwa bei Ebay auf der Angebotsseite mitenthalten sein. Bei Internetshops muß die Widerrufsbelehrung vor der eigentlichen Bestellbestätigung durch den Kunden erfolgen, ein bloßer Verweis auf die AGB, in denen die Widerrufsbelehrung enthalten ist, reicht nicht aus. Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst mit der Auftragsbestätigung, so ist dies nach überwiegender Auffassung nach Vertragsschluß, sodass die einmonatige Widerrufsfrist gilt.
Sofern Ihrerseits weiterer Beratungsbedarf besteht, so stehen wir gerne für eine Überprüfung des Einzelfalls zur Verfügung.
Stand: April 2008
Nachsatz August 2009 hier weiter klicken